BAG - Urteil vom 03.07.2003
2 AZR 437/02
Normen:
KSchG § 1 ; Manteltarifvertrag für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa (MTV Nr. 14) § 41 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 307
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 19.4.2002 - a9 Sa 865/01,
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 8361/00

Kündigung - Verdachtskündigung; Ordentliche Kündigung wegen Verdachts strafbarer Handlung zu Lasten des Arbeitgebers; Voraussetzungen der Verdachtskündigung; tarifliche ordentliche Unkündbarkeit: Ausscheiden aus familiären Gründen als vom Arbeitnehmer zu vertretendes Ausscheiden im tariflichen Sinne; tariflich vorgesehener Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten; Anrechnung erst nach Ausspruch der Kündigung?

BAG, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 437/02

DRsp Nr. 2004/2311

Kündigung - Verdachtskündigung; Ordentliche Kündigung wegen Verdachts strafbarer Handlung zu Lasten des Arbeitgebers; Voraussetzungen der Verdachtskündigung; tarifliche ordentliche Unkündbarkeit: Ausscheiden aus familiären Gründen als vom Arbeitnehmer zu "vertretendes" Ausscheiden im tariflichen Sinne; tariflich vorgesehener Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten; Anrechnung erst nach Ausspruch der Kündigung?

Orientierungssätze: Die Arbeitnehmerin einer Fluggesellschaft, die in Verletzung ihrer dienstlichen Obliegenheiten für ihren Ehemann unberechtigt Meilengutscheine bucht (Miles and More) begeht - abgesehen von der strafrechtlichen Relevanz eines solchen Verhaltens - ganz erhebliche Vertragspflichtverletzungen. Auch der sich auf objektive Tatsachen und Verdachtsmomente gründende Verdacht eines solchen strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens ist an sich geeignet, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in die Redlichkeit der Arbeitnehmerin in einem Maße zu zerstören, daß eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist.