BAG - Urteil vom 12.01.2006
2 AZR 179/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 174 § 241 Abs. 2 § 314 Abs. 2 ; BayPersVG Art. 77 ;
Fundstellen:
AP Nr. 54 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung
AuA 2007, 54
AuR 2006, 293
CR 2006, 775
DB 2006, 1566
K&R 2006, 463
MMR 2007, 68
MMR 2007, 99
NJW 2006, 2510
NZA 2006, 980
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 348/03
ArbG Würzburg, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1952/02

Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

BAG, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 179/05

DRsp Nr. 2006/19279

Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

Orientierungssätze: 1. Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers ist auch im öffentlichen Dienst grundsätzlich die Vorlage einer Vollmachtsurkunde erforderlich. 2. Das Zurückweisungsrecht nach § 174 Satz 1 BGB nach Satz 2 der Norm ist nur ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber demjenigen gegenüber dem das einseitige Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll, die Bevollmächtigung (vorher) mitgeteilt hat. Eine konkludente Mitteilung genügt, die Erlangung der Kenntnis auf anderem Wege dagegen nicht. Ein "In-Kenntnis-Setzen" kann insbesondere nicht durch einen Hinweis des Vertreters auf seine Vertreterstellung wirksam erfolgen. 3. Das Beteiligungsrecht des Personalrats besteht nach Art. 77 BayPersVG vor jeder Kündigung. Es bedarf einer erneuten Beteiligung des Personalrats, wenn der öffentliche Arbeitgeber nach Anhörung bzw. Mitwirkung des Personalrats eine Kündigung erklärt hat und nunmehr eine neue (weitere) Kündigung, die er auf den gleichen Sachverhalt stützen will, ausspricht. 4. Durch die unerlaubte - durch entsprechende Dienstvereinbarung und Dienstanweisung verbotene - Installation einer Anonymisierungssoftware verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche (Rücksichtnahme-)Pflicht erheblich.