BAG - Urteil vom 17.01.2008
2 AZR 536/06
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 85 zu § 1 KSchG 1969
ArbRB 2008, 233
AuA 2008, 175
AuR 2008, 229
AuR 2008, 52
AuR 2008, 52
BAG-Pressemitteilung Nr. 5/08
BAGE 125, 257
BB 2008, 1454
DB 2008, 1274
MDR 2008, 864
NJW 2008, 3019
NZA 2008, 693
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 425/05
ArbG Leipzig, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8012/04

Kündigung; Darlegungslast - Minderleistung; personenbedingter oder verhaltensbedingter Kündigungsgrund; Berechnung der Durchschnittsleistung; Berechnung der Minderleistung bei Qualitätsmängeln (überdurchschnittlich häufige Fehler); Berücksichtigung einer Betriebsvereinbarung über Prämienzahlung; Reduzierung der Vergütung als milderes Mittel; Abmahnung; Weiterbeschäftigung

BAG, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 536/06

DRsp Nr. 2008/40004

Kündigung; Darlegungslast - Minderleistung; personenbedingter oder verhaltensbedingter Kündigungsgrund; Berechnung der Durchschnittsleistung; Berechnung der Minderleistung bei Qualitätsmängeln (überdurchschnittlich häufige Fehler); Berücksichtigung einer Betriebsvereinbarung über Prämienzahlung; Reduzierung der Vergütung als milderes Mittel; Abmahnung; Weiterbeschäftigung

»1. Die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet.2. Ein Arbeitnehmer genügt - mangels anderer Vereinbarungen - seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet.