LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.04.2012
5 Sa 191/11
Normen:
KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 106/10

Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Bauleiters wegen fehlendem Durchsetzungsvermögen gegenüber Auftraggebern des Arbeitgebers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 191/11

DRsp Nr. 2012/20182

Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Bauleiters wegen fehlendem Durchsetzungsvermögen gegenüber Auftraggebern des Arbeitgebers

1. Die fehlende persönliche Eignung des Arbeitnehmers zur Erfüllung der ihm übertragenen Arbeitsaufgabe ist ein Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Oetker in ErfK § 1 KSchG RNr. 162). Lässt sich die fehlende Eignung allerdings nicht aus Umständen ableiten, die vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig sind (beispielsweise Krankheit, Gebrechen, Alter), bedarf es auch in diesen Fällen einer vorausgehenden Abmahnung (wie BAG 29. Juli 1976 - 3 AZR 50/75 - AP Nr. 9 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung = DB 1976, 2356).