BAG - Urteil vom 10.10.2002
2 AZR 472/01
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; GG Art. 4 Abs. 1, 2 Art. 12 Abs. 1 Art. 19 Abs. 3 ; BGB § 315 Abs. 1 § 242 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 565
AuA 2003, 53
AuR 2003, 156
BAGE 103, 111
BAGReport 2003, 132
BB 2003, 1283
DB 2003, 830
GewArch 2003, 244
JuS 2003, 721
NJW 2003, 1685
ZAR 2003, 248
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1448/00
ArbG Hanau - 13.4.2000 - 3 Ca 293/99,

Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines (islamischen) Kopftuchs

BAG, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 472/01

DRsp Nr. 2003/5730

Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines (islamischen) Kopftuchs

»Das Tragen eines - islamischen - Kopftuchs allein rechtfertigt regelmäßig noch nicht die ordentliche Kündigung einer Verkäuferin in einem Kaufhaus aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen nach § 1 Abs. 2 KSchG Orientierungssätze: 1. Mit dem Tragen eines - islamischen - Kopftuchs nimmt eine Arbeitnehmerin Grundrechte in Anspruch. Das Kopftuch stellt ein Symbol für eine bestimmte religiöse Überzeugung dar. Sein Tragen aus religiöser Überzeugung fällt in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), die durch die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) noch verstärkt wird. Das Grundrecht umfaßt die Freiheit, nach eigener Glaubensüberzeugung zu leben und zu handeln. 2. Eine Arbeitnehmerin, die ihre Tätigkeit zukünftig nur mit einem - islamischen - Kopftuch ausüben will, ist weiterhin in der Lage, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Verkäuferin in einem Kaufhaus zu erbringen. Deshalb ist ein personenbedingter Grund zur ordentlichen Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG nicht gegeben.