LAG Frankfurt/Main, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1448/00
ArbG Hanau - 13.4.2000 - 3 Ca 293/99,
Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines (islamischen) Kopftuchs
BAG, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 472/01
DRsp Nr. 2003/5730
Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines (islamischen) Kopftuchs
»Das Tragen eines - islamischen - Kopftuchs allein rechtfertigt regelmäßig noch nicht die ordentliche Kündigung einer Verkäuferin in einem Kaufhaus aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen nach § 1 Abs. 2KSchG.«Orientierungssätze:1. Mit dem Tragen eines - islamischen - Kopftuchs nimmt eine Arbeitnehmerin Grundrechte in Anspruch. Das Kopftuch stellt ein Symbol für eine bestimmte religiöse Überzeugung dar. Sein Tragen aus religiöser Überzeugung fällt in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1GG), die durch die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2GG) noch verstärkt wird. Das Grundrecht umfaßt die Freiheit, nach eigener Glaubensüberzeugung zu leben und zu handeln.2. Eine Arbeitnehmerin, die ihre Tätigkeit zukünftig nur mit einem - islamischen - Kopftuch ausüben will, ist weiterhin in der Lage, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Verkäuferin in einem Kaufhaus zu erbringen. Deshalb ist ein personenbedingter Grund zur ordentlichen Kündigung nach § 1 Abs. 2KSchG nicht gegeben.
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