BAG - Urteil vom 19.04.2007
2 AZR 180/06
Normen:
BGB § 626 § 174 § 164 ; BayPVG Art. 77 Art. 80 Abs. 4 ; BAT § 54 § 55 ;
Fundstellen:
AP LPVG Bayern Art. 80 Nr. 1
AP Nr. 20 zu § 174 BGB
ArbRB 2007, 319
LPVG Bayern Art. 80 Nr. 1
NZA 2007, 1319
NZA-RR 2007, 571
Vorinstanzen:
LAG München, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 430/05
ArbG München, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 11716/04

Kündigung; Personalvertretungsrecht - Außerordentliche Kündigung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit; Arbeitgeberstellung bei Übergang eines Klinikums auf eine selbständige Anstalt öffentlichen Rechts; Personalgestellungsvertrag; Kündigungsbefugnis bei Personalgestellung; Auslegung des Kündigungsschreibens eines Doppelvertreters; zuständiger Personalrat bei Auseinanderfallen von kündigender Dienststelle und Beschäftigungsdienststelle

BAG, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 180/06

DRsp Nr. 2007/17266

Kündigung; Personalvertretungsrecht - Außerordentliche Kündigung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit; Arbeitgeberstellung bei Übergang eines Klinikums auf eine selbständige Anstalt öffentlichen Rechts; Personalgestellungsvertrag; Kündigungsbefugnis bei Personalgestellung; Auslegung des Kündigungsschreibens eines "Doppelvertreters"; zuständiger Personalrat bei Auseinanderfallen von kündigender Dienststelle und Beschäftigungsdienststelle

Orientierungssätze: 1. Kommen mehrere Vertretene in Betracht, in deren Namen der Vertreter eine Kündigungserklärung abgegeben haben kann, so ist in entsprechender Anwendung des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB die Erklärung des Vertreters gem. §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen. Dabei ist für die Auslegung der Kündigungserklärung entscheidend, wie der Gekündigte die Erklärung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. 2. Die Unwirksamkeit einer Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Gekündigte nur die Kündigungsbefugnis des Kündigenden an sich verneint, nicht aber deren Nachweis durch Vorlage einer wirksamen Vollmachtsurkunde fordert.