BAG - Urteil vom 09.06.2011
2 AZR 284/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; KSchG § 1 Abs. 2; BPersVG § 108; SächsPersVG § 78 Abs. 1; SächsPersVG § 76 Abs. 1; ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b;
Fundstellen:
AuR 2012, 42
DB 2011, 2724
NZA-RR 2012, 12
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 235/08
ArbG Leipzig, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5432/07

Kündigung; Personalvertretungsrecht; Prozessrecht - Fristlose Kündigung: Vortäuschung der Aufgabenerfüllung, Zumutbarkeit des Einhaltens der Kündigungsfrist, Interessenabwägung durch Revisionsgericht; ordentliche Kündigung: die Kündigung bedingendes Verhalten des Arbeitnehmers; Unterrichtung des Personalrats: Mitteilung der Kündigungsgründe; absoluter Revisionsgrund: Rügeobliegenheit; Zulässigkeit der Revision: Anforderungen an Revisionsbegründung

BAG, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 284/10

DRsp Nr. 2011/20020

Kündigung; Personalvertretungsrecht; Prozessrecht - Fristlose Kündigung: Vortäuschung der Aufgabenerfüllung, Zumutbarkeit des Einhaltens der Kündigungsfrist, Interessenabwägung durch Revisionsgericht; ordentliche Kündigung: die Kündigung "bedingendes" Verhalten des Arbeitnehmers; Unterrichtung des Personalrats: Mitteilung der Kündigungsgründe; absoluter Revisionsgrund: Rügeobliegenheit; Zulässigkeit der Revision: Anforderungen an Revisionsbegründung

Orientierungssätze: 1. Hat der Arbeitnehmer die Erledigung von Arbeitsaufgaben vorgetäuscht, die nur einen Teil seiner geschuldeten Tätigkeit ausmachen und nur sporadisch anfallen, kann dem kündigungswilligen Arbeitgeber die Einhaltung der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar sein. 2. Ist die Interessenabwägung des Berufungsgerichts im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB fehlerhaft und stehen alle relevanten Tatsachen fest, kann das Revisionsgericht die Abwägung der beiderseitigen Interessen selbst vornehmen.