Autor: Lakies |
Ist über das Vermögen eines Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet worden, führt dies häufig zu Betriebsänderungen i.S.d. § 111 BetrVG, insbesondere zur Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen. Sollen deswegen Arbeitsverhältnisse gekündigt werden, hat der Insolvenzverwalter folgende Möglichkeiten:
Er vereinbart mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer gem. § 125 InsO. | |
Er spricht ohne Beachtung der in § 125 oder § 126 InsO vorgesehenen Möglichkeiten Kündigungen aus. |
Unabhängig davon, welche Möglichkeit der Insolvenzverwalter wählt, besteht die Verpflichtung zur Vereinbarung eines Sozialplans unter den Voraussetzungen der §§ 111 -112a BetrVG, der gem. § 112 Abs. 4 BetrVG durch Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden kann. Für Sozialplanregelungen sind die Sonderregelungen in den §§ 123, 124 InsO zu beachten.
Ebenfalls ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich anzustreben. Führt der Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung durch, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und werden infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen, oder erleiden diese andere wirtschaftliche Nachteile, haben die betroffenen Arbeitnehmer gem. § 113 Abs. 3 einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|