ArbG Stuttgart, vom 01.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3963/88
LAG Baden-Württemberg, vom 11.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 146/88
Kündigung wegen fehlender Arbeitserlaubnis
BAG, Urteil vom 07.02.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 359/89
DRsp Nr. 1992/5911
Kündigung wegen fehlender Arbeitserlaubnis
»1. Ist einem ausländischen Arbeitnehmer die nach § 19 Abs. 1AFG erforderliche Arbeitserlaubnis rechtskräftig versagt worden, so ist eine ordentliche Kündigung regelmäßig sozial gerechtfertigt, weil der Arbeitnehmer dann zur Leistung der vertraglich geschuldeten Dienste dauernd außerstande ist.2. Ist über die von dem ausländischen Arbeitnehmer beantragte Arbeitserlaubnis noch nicht rechtskräftig entschieden, so ist für die soziale Rechtfertigung einer wegen Fehlens der Erlaubnis ausgesprochenen Kündigung darauf abzustellen, ob für den Arbeitgeber bei objektiver Beurteilung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit der Erteilung der Erlaubnis in absehbarer Zeit nicht zu rechnen war und der Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer ohne erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen nicht offengehalten werden konnte.«