BAG - Urteil vom 22.09.1994
2 AZR 719/93
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969
BB 1995, 1141
BB 1995, 52
DB 1995, 1716
DRsp VI(614)139a (Ls)
EzA § 1 KSchG Nr. 11
NJW 1995, 1172
NZA 1995, 119
SAE 1996, 136
AuA 1995, 137
AuA 1995, 326
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 25.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 36/93
ArbG Hamburg, vom 17.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 399/92

Kündigung wegen Inhaftierung

BAG, Urteil vom 22.09.1994 - Aktenzeichen 2 AZR 719/93

DRsp Nr. 1995/3170

Kündigung wegen Inhaftierung

»Bei der ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Arbeitsverhinderung aufgrund Inhaftierung (Untersuchungshaft) hängt es von deren Dauer sowie Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die haftbedingte Nichterfüllung der Arbeitspflicht eine ordentliche Kündigung nach § 1 KSchG rechtfertigt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP Nr. 87 zu § 626 BGB).«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 3. September 1979 zunächst als Kran- und Staplerfahrer, später als 1. Maschinenführer bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte befaßt sich mit der Weiterverarbeitung von Aluminium, u.a. der Herstellung von Aluminiumtafeln für Fisch- und Kosmetikdosen. Der Kläger war als 1. Maschinenführer zuletzt an einer Querteilanlage eingesetzt, an der derartige Aluminiumtafeln geschnitten werden, an die von den Kunden hohe Qualitätsanforderungen gestellt werden. Bis zu seinem Einsatz als 1. Maschinenführer durchlief der Kläger bei der Beklagten die betriebsüblichen beruflichen Ausbildungsstufen, wobei die Ausbildung zum 1. Maschinenführer ca. 24 Monate dauert.