BAG - Urteil vom 13.12.2007
2 AZR 663/06
Normen:
KSchG § 1a § 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 1a KSchG 1969
ArbRB 2008, 167
AuR 2008, 229
BAGE 125, 191
DB 2008, 1272
JR 2009, 220
MDR 2008, 751
NZA 2008, 528
ZIP 2008, 849
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 24/06
ArbG Stuttgart, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6330/05

Kündigungsrecht - Änderungskündigung; Abfindung nach § 1a KSchG

BAG, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 663/06

DRsp Nr. 2008/8686

Kündigungsrecht - Änderungskündigung; Abfindung nach § 1a KSchG

»§ 1a KSchG ist auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.«

Orientierungssätze: 1. § 1a KSchG ist auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. 2. Dafür spricht schon, dass eine Änderungskündigung immer auch eine Beendigungskündigung enthält. Ab Zugang der Kündigung hat es ausschließlich der Arbeitnehmer in der Hand, diese Änderungskündigung durch Nicht-Annahme der geänderten Arbeitsbedingungen zu einer Beendigungskündigung werden zu lassen und durch Verstreichenlassen der Frist des § 4 Satz 1 KSchG die Voraussetzungen für das Entstehen des Abfindungsanspruchs zu schaffen. 3. Kein Fall des § 1a KSchG ist es hingegen, wenn der Arbeitnehmer die vorbehaltlose Annahme der geänderten Vertragsbedingungen erklärt. In diesem Fall kommt es nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Normenkette:

KSchG § 1a § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG.