BAG - Urteil vom 27.11.2003
2 AZR 601/02
Normen:
BGB § 626 ; Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (AnTV - vom 30. September 1991) § 30 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 49
NZA 2004, 1118
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 28.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 832/01
ArbG Dresden, vom 01.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6098/00

Kündigungsrecht - Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit Auslauffrist gegenüber tariflich ordentlich unkündbarem, ohne regelmäßige Tätigkeit zur beruflichen Neuorientierung beschäftigten Arbeitnehmer; Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB; Vorrang einer Änderungskündigung; dauernde Leistungsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 601/02

DRsp Nr. 2004/9791

Kündigungsrecht - Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit Auslauffrist gegenüber tariflich ordentlich unkündbarem, "ohne regelmäßige Tätigkeit" zur "beruflichen Neuorientierung" beschäftigten Arbeitnehmer; Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB; Vorrang einer Änderungskündigung; dauernde Leistungsunfähigkeit

Orientierungssätze: 1. Der - etwaige - Ausschluss der außerordentlichen Kündigung in § 30 Abs. 3 Nr. 2 AnTV betrifft lediglich Fälle geminderter Leistungsfähigkeit, nicht jedoch den davon zu unterscheidenden Fall dauerhafter Unfähigkeit zur Arbeitsleistung. 2. Der Sinn des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AnTV liegt nicht im vollständigen Ausschluss der außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung, sondern darin, dem Arbeitnehmer, der zwar noch Tätigkeiten ausüben kann, die aber um mehr als eine Vergütungsgruppe unter der bisherigen Tätigkeit liegen, eine Vergütung zu garantieren, die um nicht mehr als eine Vergütungsgruppe niedriger liegt.