Sonderkündigungsschutz
Grundsätzlich ist das Recht des Arbeitgebers, Arbeitnehmer in Elternzeit zu kündigen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Der Kündigungsschutz beginnt ab Antragstellung, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Sonderkündigungsschutz ohne Elternzeit
Sonderkündigungsschutz hat ferner der Arbeitnehmer, der in Elternteilzeit arbeitet oder, ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, eine Teilzeittätigkeit verrichtet und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 BEEG hat, also längstens für eigene Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats.1)Für adoptierte Kinder oder zur Adoption anstehende Kinder bis längstens zur Vollendung des achten Lebensjahres.
PraxistippBei der Vereinheitlichung der Antragsfristen von Elternzeit und Elternteilzeit hat der Gesetzgeber es versäumt, die Frist des § 18 BEEG anzupassen. Damit besteht die Möglichkeit, kurzfristig Elternzeit zu beantragen, um so einen Sonderkündigungsschutz zu erhalten, wenn ein Arbeitnehmer von einer geplanten Kündigung Kenntnis erhält: Man beantragt Elternzeit (und ggf. Elternteilzeit) mit der Frist von sieben Wochen, sofern das Kind sein drittes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und erhält dann unmittelbar Sonderkündigungsschutz. |
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