7/8.3 Kündigungsschutz während der Elternzeit

Autor: Rudolf

Sonderkündigungsschutz

Grundsätzlich ist das Recht des Arbeitgebers, Arbeitnehmer in Elternzeit zu kündigen, ausgeschlossen18 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Der Kündigungsschutz beginnt ab Antragstellung, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Sonderkündigungsschutz ohne Elternzeit

Sonderkündigungsschutz hat ferner der Arbeitnehmer, der in Elternteilzeit arbeitet oder, ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, eine Teilzeittätigkeit verrichtet und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 BEEG hat, also längstens für eigene Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats.1)

Praxistipp

Bei der Vereinheitlichung der Antragsfristen von Elternzeit und Elternteilzeit hat der Gesetzgeber es versäumt, die Frist des § 18 BEEG anzupassen. Damit besteht die Möglichkeit, kurzfristig Elternzeit zu beantragen, um so einen Sonderkündigungsschutz zu erhalten, wenn ein Arbeitnehmer von einer geplanten Kündigung Kenntnis erhält: Man beantragt Elternzeit (und ggf. Elternteilzeit) mit der Frist von sieben Wochen, sofern das Kind sein drittes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und erhält dann unmittelbar Sonderkündigungsschutz.

Verwaltungsbehörde