VGH Bayern - Beschluss vom 21.12.2018
14 ZB 18.1000
Normen:
SVG § 55c Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 1 K 17.384

Kürzung der Ruhestandsbezüge wegen eines Versorgungsausgleichs bei Soldaten; Berücksichtigung eines vorzeitigen Ruhestands aufgrund einer geänderten Gesetzeslage; Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen einer Verfassungsbeschwerde

VGH Bayern, Beschluss vom 21.12.2018 - Aktenzeichen 14 ZB 18.1000

DRsp Nr. 2019/4037

Kürzung der Ruhestandsbezüge wegen eines Versorgungsausgleichs bei Soldaten; Berücksichtigung eines vorzeitigen Ruhestands aufgrund einer geänderten Gesetzeslage; Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

I.

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.429,28 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SVG § 55c Abs. 1 S. 3;

Gründe

1. Der Antrag des Klägers, das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen, wird abgelehnt.

1.1. Hinsichtlich der nach Mitteilung der Klagepartei beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 - (juris), mit dem ein Berufungszulassungsantrag abgelehnt wurde, ist eine Aussetzung in analoger Anwendung des § 94 VwGO nicht veranlasst.