Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
II.Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
IV.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.429,28 Euro festgesetzt.
1. Der Antrag des Klägers, das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen, wird abgelehnt.
1.1. Hinsichtlich der nach Mitteilung der Klagepartei beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 - (juris), mit dem ein Berufungszulassungsantrag abgelehnt wurde, ist eine Aussetzung in analoger Anwendung des § 94 VwGO nicht veranlasst.
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