Die Klägerin war seit 01. 10.1981 bei der Beklagten bzw. dem VEB als Rechtsvorgänger als Ingenieur-Ökonom und zuletzt als Software-Ökonom beschäftigt. Ihr Gehalt betrug im Juli 1990 1 482, 36 DM brutto = 1 169, 76 DM netto (Bl. 59 d. A.). Die Klägerin fand ab 01. 08.1990 eine andere Stelle bei der Kreissparkasse B mit einem Gehalt von 1 200, 00 DM brutto = 919, 95 DM netto (Bl. 58 d. A.).Deshalb bat sie am 26. 07.1990, ihr das Arbeitsverhältnis zu kündigen und die Kündigung zur Einhaltung der Kündigungsfrist von 2 Wochen zurückzudatieren. Zum 30.07.1990 schied sie demgemäß bei der Beklagten aus. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt 39 Jahre alt.
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