LAG Chemnitz - Urteil vom 20.09.2021
1 Sa 110/20
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 812/19

Betriebsbegriff im KündigungsschutzgesetzAbgrenzung des Betriebsbegriffs von der steuerrechtlichen OrganschaftKein gemeinschaftlicher Betrieb bei Einrichtung eines einzelnen Satellitenarbeitsplatzes in einem Betrieb eines anderen Unternehmens

LAG Chemnitz, Urteil vom 20.09.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 110/20

DRsp Nr. 2022/10665

Betriebsbegriff im Kündigungsschutzgesetz Abgrenzung des Betriebsbegriffs von der steuerrechtlichen Organschaft Kein gemeinschaftlicher Betrieb bei Einrichtung eines einzelnen "Satellitenarbeitsplatzes" in einem Betrieb eines anderen Unternehmens

Wird ein einzelner "Satellitenarbeitsplatz" in einem Betrieb eines anderen Unternehmens eingerichtet, entsteht dadurch auch dann kein gemeinschaftlicher Betrieb zweier Unternehmen, wenn die beteiligten Betriebe nur 20 km voneinander entfernt sind und unter Leitung derselben Person stehen.

1. Das KSchG ist betriebsbezogen konzipiert. Ein Betrieb i. S. von § 23 Abs. 1 KSchG ist nach allgemeiner Ansicht die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt. 2. Das KSchG knüpft nicht an die für die steuerrechtliche Organschaft maßgebliche Unternehmensebene an, sondern allein an den Betriebsbegriff. Organschaft ist eine wirtschaftliche Unternehmenseinheit, die der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten im Organkreis dient. Umsatzsteuerrechtlich wird die Organgesellschaft als unselbständig behandelt, ihre Umsätze werden dem Organträger zugerechnet.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 06.03.2020 abgeändert.