LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.10.2015
7 Sa 495/15
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 622 Abs. 3; BGB § 305c Abs. 2; KSchG § 4;
Fundstellen:
NZA 2017, 8
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6024/14

Auslegung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Dauer der Kündigungsfrist in der Probezeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 495/15

DRsp Nr. 2015/20258

Auslegung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Dauer der Kündigungsfrist in der Probezeit

Widersprüchliche Regelungen zur Dauer der Kündigungsfrist in der Probezeit

1. Enthält der Arbeitsvertrag widersprüchliche Regelungen zur Dauer der Probezeit und zur Kündigungsfrist während der Probezeit, so muss der Arbeitgeber gegen sich gelten lassen, dass nur die seinem Vertragspartner günstige Klausel wirksam ist. Ist die Vereinbarung über die Probezeit wegen mangelnder Transparenz gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, so findet die Regelung der allgemeinen Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis (hier: 6 Wochen zum Monatsende) Anwendung. 2. Die Einhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist muss nicht mit der fristgebundenen Klage nach § 4 S. 1 KSchG geltend gemacht werden, wenn die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Dies ist der Fall, wenn die Kündigung sich in eine solche mit der rechtlich gebotenen Kündigungsfrist auslegen lässt und deshalb keiner Umdeutung bedarf.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.03.2015, 15 Ca 6024/14, abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 05.09.2014 erst zum 31.10.2014 beendet worden ist.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III.