LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.09.2019
16 TaBV 33/19
Normen:
BetrVG § 19; BetrVG § 3 Absatz 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 289/18

Rechtsfolgen der Verkennung des Betriebsbegriffs hinsichtlich der Wirksamkeit der darauf beruhenden BetriebsratswahlGrenzen der Bildung von Betriebsräten aufgrund Tarifvertrag

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.09.2019 - Aktenzeichen 16 TaBV 33/19

DRsp Nr. 2020/15281

Rechtsfolgen der Verkennung des Betriebsbegriffs hinsichtlich der Wirksamkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl Grenzen der Bildung von Betriebsräten aufgrund Tarifvertrag

1. Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge. Dies gilt auch, wenn die Wahl unter Anwendung eines unwirksamen Tarifvertrags nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 -3 BetrVG erfolgte. 2. Die in einem Tarifvertrag nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG vereinbarte Struktur muss zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen „besser geeignet“ sein, als die gesetzliche. Dies ist nicht der Fall, wenn die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass in einem Gemeinschaftsbetrieb zwei Betriebsräte gebildet werden.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 1-6 und der Beteiligten zu 10-12 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2018 – 25 BV 289/18 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19; BetrVG § 3 Absatz 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der in der Zeit vom 23.- 27. April 2018 durchgeführten Betriebsratswahl.