LAG Frankfurt/Main - Schlussurteil vom 05.01.1991
2/10 Sa 946/84
Normen:
BGB §§ 249 611 ;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 24.02.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 287/83

Haftung: Mankohaftung des Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Schlussurteil vom 05.01.1991 - Aktenzeichen 2/10 Sa 946/84

DRsp Nr. 2000/10249

Haftung: Mankohaftung des Arbeitnehmers

Zur (Manko-) Haftung des Arbeitnehmers, wenn dieser die ihm aufgrund des Arbeitsvertrages obliegende Treuepflicht in eklatanter Weise dadurch verletzt, dass er mit dem ihm überlassenen Kundendienst-Fahrzeug seines Arbeitgebers offenkundig gleichzeitig für sein eigenes Unternehmen Fahrten unternimmt.

Normenkette:

BGB §§ 249 611 ;

Tatbestand:

Hinsichtlich der im ersten Rechtszug vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen der Parteien sowie wegen der vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 643 Abs. 1 ZPO wiederum auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 24.02.1984 (Bl. 169 - 175 d.A.) Bezug genommen. Des Weiteren wird hinsichtlich der Formalien der Berufungseinlegung und des bisherigen Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz, insbesondere zu den in der Berufung des Beklagten angesprochenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen, auf den Tatbestand des am 14.05.1986 ergangenen Teilurteils des Berufungsgerichts (Bl. 292 - 297 d.A.) sowie ergänzend auf dessen Entscheidungsgründe (Bl. 298 - 302 d.A.) verwiesen.