Hinsichtlich der im ersten Rechtszug vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen der Parteien sowie wegen der vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 643 Abs. 1 ZPO wiederum auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 24.02.1984 (Bl. 169 - 175 d.A.) Bezug genommen. Des Weiteren wird hinsichtlich der Formalien der Berufungseinlegung und des bisherigen Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz, insbesondere zu den in der Berufung des Beklagten angesprochenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen, auf den Tatbestand des am 14.05.1986 ergangenen Teilurteils des Berufungsgerichts (Bl. 292 - 297 d.A.) sowie ergänzend auf dessen Entscheidungsgründe (Bl. 298 - 302 d.A.) verwiesen.
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