LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 21.02.2003
12 Sa 561/02
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ; BGB § 138 Abs. 1 § 242 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; SchwbG § 2 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 356
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 5044/01

Wirksame Kündigung während der Probezeit trotz Mobbingvorwürfe des Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 21.02.2003 - Aktenzeichen 12 Sa 561/02

DRsp Nr. 2004/7540

Wirksame Kündigung während der Probezeit trotz Mobbingvorwürfe des Arbeitnehmers

»Mobbinghandlungen begründen keinen Sonderkündigungsschutz für deren Opfer, sie können zur Treu- oder Sittenwidrigkeit einer Kündigung in der Probezeit führen, wenn der Arbeitgeber sie sich zu Eigen macht und die Kündigung aus willkürlichen oder verwerflichen Motiven ausspricht.«

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ; BGB § 138 Abs. 1 § 242 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; SchwbG § 2 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 25 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung in der Probezeit.