LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.07.1997
1 Sa 2416/96
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1998, 126
BB 1998, 750
DB 1998, 782
LAGE § 3 EntgeltfortzG Nr. 1
NZA-RR 1999, 15
ZTR 1998, 229
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - Urteil vom 26. September 1996 - 3 Ca 578/94,

Entgeltfortzahlung: Verschuldete Arbeitsunfähigkeit bei Unfall auf Dienstfahrt unter Alkoholeinfluß

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.07.1997 - Aktenzeichen 1 Sa 2416/96

DRsp Nr. 2002/16931

Entgeltfortzahlung: Verschuldete Arbeitsunfähigkeit bei Unfall auf Dienstfahrt unter Alkoholeinfluß

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wann er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne daß ihn ein Verschulden trifft. 2. Verursacht ein Kraftfahrer aufgrund einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall und wird er dabei so verletzt, daß er vorübergehend arbeitsunfähig ist, dann trifft den Arbeitnehmer an dieser Arbeitsunfähigkeit ein eigenes Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz; denn schuldhaft im Sinne dieser Gesetzesbestimmung handelt derjenige Arbeitnehmer, der gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte unterhält in F. einen Getränkevertrieb.

Der im Jahre 1953 geborene Kläger war seit dem Jahre 1975 bei der Beklagten als Monteur beschäftigt und insbesondere damit betraut, bei Kunden aufgestellte Getränkeautomaten zu warten. Er erhielt zuletzt eine Vergütung von 4.332,00 DM brutto monatlich.

Der Kläger war im Jahre 1994 und seit geraumer Zeit davor alkoholabhängig.