Die Beklagte unterhält in F. einen Getränkevertrieb.
Der im Jahre 1953 geborene Kläger war seit dem Jahre 1975 bei der Beklagten als Monteur beschäftigt und insbesondere damit betraut, bei Kunden aufgestellte Getränkeautomaten zu warten. Er erhielt zuletzt eine Vergütung von 4.332,00 DM brutto monatlich.
Der Kläger war im Jahre 1994 und seit geraumer Zeit davor alkoholabhängig.
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