LAG Hamm - Urteil vom 15.02.2006
18 Sa 1398/05
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; BAT § 37 a Abs. 1 § 71 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 103/05

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Erkrankung im Ausland - Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers bei Verletzung von Anzeige- und Nachweisverpflichten

LAG Hamm, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 1398/05

DRsp Nr. 2006/19820

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Erkrankung im Ausland - Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers bei Verletzung von Anzeige- und Nachweisverpflichten

»Kommt der Arbeitnehmer bei einer Erkrankung im Ausland den Anzeige- und Nachweisverpflichtungen nach § 5 Abs. 2 EFZG nicht nach, so folgt allein hieraus bezüglich der Entgeltfortzahlungsverpflichtung kein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers, sondern nur das Zurückbehaltungsrecht aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG. Dieses endet, wenn es dem Arbeitnehmer gelingt, anderweitig zu beweisen, dass er arbeitsunfähig krank gewesen ist.«

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; BAT § 37 a Abs. 1 § 71 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall für die Zeit vom 01.09.2004 bis zum 31.10.2004.

Die am 01.02.12xx geborene Klägerin ist seit dem 19.03.1979 als angestellte Lehrerin für muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache im Dienst des beklagten Landes tätig. Beschäftigt wird sie in der G3x S2xxxxxxxxxxx S1xxxx in G1xxxxxxxxxxx.