LAG Hamm - Urteil vom 10.09.2021
16 Sa 54/21
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2; InsO § 113; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 3; BetrVG § 102; BGB § 151;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2590/20

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der RechtsmittelfristSozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen zu Teilschritten einer BetriebsstilllegungBetriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht

LAG Hamm, Urteil vom 10.09.2021 - Aktenzeichen 16 Sa 54/21

DRsp Nr. 2022/7136

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfrist Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen zu Teilschritten einer Betriebsstilllegung Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht

1. Ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über diesen Antrag als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Ihm ist nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe regelmäßig wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. Sieht der Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter eine Stilllegung des Betriebs in mehreren Etappen vor, muss er zwar einen Personalabbau durchführen, jedoch mit dem reduzierten Personalstamm den verbleibenden Betrieb bis zur Stilllegung fortführen. In diesem Fall obliegt ihm jedenfalls mit Ausnahme des letzten Schritts der Stilllegung die Pflicht zur Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 KSchG.