LAG Hamm - Urteil vom 19.03.2004
7 Sa 1761/03
Normen:
TVG § 1 ; KSchG § 2 ; BetrVG § 50 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BetrVG § 95 Abs. 3 ; BGB § 315 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1177/02

Direktionsrecht, Änderungskündigung, kollektive Regelung, Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, vertragliche Einheitsregelung

LAG Hamm, Urteil vom 19.03.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 1761/03

DRsp Nr. 2004/12070

Direktionsrecht, Änderungskündigung, kollektive Regelung, Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, vertragliche Einheitsregelung

»1. Mit einer vertraglichen Einheitsregelung verzichten die hieran beteiligten Arbeitnehmer nicht auf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei zukünftiger Inanspruchnahme des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber zur Änderung eines Provisionsgefüges. 2. Eine grundlegende Störung des Leistungsgleichgewichts ist bei erfolgsabhängiger Vergütung anhand der Verhältnisse des Einzelvertrages, nicht jedoch über eine Gesamtschau aller von der Maßnahme des Arbeitgebers betroffener Arbeitnehmer (sog. kollektiver Günstigkeitsvergleich) zu überprüfen (BAG, Urteil vom 28.03.2000 - 1 AZR 366/99 - NZA 2001, 49; BAG, Urteil vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 - NZA 2003, 986).«

Normenkette:

TVG § 1 ; KSchG § 2 ; BetrVG § 50 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BetrVG § 95 Abs. 3 ; BGB § 315 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, zum 01.01.2002 für alle Gebrauchtwagen das sog. Bieterlistverfahren einzuführen und vom Kläger mit Schreiben vom 03.12.2001 zu verlangen, bei der Hereinnahme von Gebrauchtfahrzeugen die hierfür bereit gehaltenen Vordrucke auszufüllen und die Fahrzeuge an die Zentrale in E1xxx weiterzuleiten.