Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, zum 01.01.2002 für alle Gebrauchtwagen das sog. Bieterlistverfahren einzuführen und vom Kläger mit Schreiben vom 03.12.2001 zu verlangen, bei der Hereinnahme von Gebrauchtfahrzeugen die hierfür bereit gehaltenen Vordrucke auszufüllen und die Fahrzeuge an die Zentrale in E1xxx weiterzuleiten.
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