Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits hat die klagende Partei zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um eine pauschale Einmalzahlung im Zusammenhang mit der Änderung des Arbeitsortes.
Die Beklagte ist die größte deutsche Fluggesellschaft, die Drehkreuze (sog. HUBs) in F und M unterhält. Bisher betrieb sie darüber hinaus acht sogenannte dezentrale Stationen in B , Br , H , Ha , D , K , N und S .
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, wie auch mehrerer Dutzend paralleler Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln, ist ein zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis an einer der dezentralen Stationen, das schon so lange besteht, dass nach dem anwendbaren Manteltarifvertrag für das Bodenpersonal (
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