LAG Köln - Urteil vom 03.03.2021
11 Sa 741/20
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2b; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2325/19

Feststellung des gesundheitlichen Zustands des Arbeitnehmers durch den BetriebsarztKein Anspruch auf tarifliche Entgeltsicherung bei noch vorhandener Leistungsfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 741/20

DRsp Nr. 2022/2459

Feststellung des gesundheitlichen Zustands des Arbeitnehmers durch den Betriebsarzt Kein Anspruch auf tarifliche Entgeltsicherung bei noch vorhandener Leistungsfähigkeit

1. Die Tarifvertragsparteien können zulässig festlegen, dass der gesundheitliche Zustand eines Arbeitnehmers durch den Betriebsarzt oder einen Arzt des beiderseitigen Vertrauens festgestellt werden kann. 2. Stellt der Betriebsarzt keine dauerhafte Verringerung der Leistungsfähigkeit fest, dann besteht kein tariflicher Anspruch auf Entgeltsicherung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.07.2020 - 5 Ca 2325/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2b; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um tarifvertragliche Entgeltsicherung für den Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019.

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