Die Klägerinnen und Kläger sind bei der Beklagten in der Niederlassung F beschäftigt. Am 12. und 13.06.2002 fand dort ein Streik für den Abschluss eines neuen Lohn- und Gehaltstarifvertrages im Bereich des Groß- und Außenhandels NRW statt. An diesem Streik beteiligten sich ca. 85 % der an diesen Tagen im Betrieb anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, darunter sämtliche Klägerinnen und Kläger.
Diejenigen Arbeitnehmer, die nicht streikten, sondern arbeiteten, unterlagen besonderen Erschwernissen. So wurden diese bei der Einfahrt in den Betrieb von streikenden Mitarbeitern bedrängt, indem diese den Pkw's der Nichtstreikenden hinterherliefen. Auch sahen sich arbeitende Arbeitnehmer Beschwerden von Kunden ausgesetzt. So sagte ein Kunde zu einer Arbeitnehmerin: "Blöde Kuh, Ihre Entschuldigungen interessieren mich nicht. Ich will meine Ware haben." Zudem standen diejenigen Arbeitnehmer, die arbeiteten, wegen des Ausfalls zahlreicher anderer unter starkem Arbeitsdruck.
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