ArbG Hannover, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 123/21
Einstandspflicht des Arbeitgebers für zugesagte Versorgungsleistungen bei Leistungsverweigerungsrecht des externen VersorgungsträgersGeltung der langen Verjährungsfrist des § 18a Satz 1 BetrAVG in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVGKeine Rücksichtnahmeverpflichtung des Versorgungsberechtigten bei Klage gegen den VersorgungsträgerBeginn der kurzen Verjährungsfrist des § 18a Satz 2 BetrAVGKeine gesamtschuldnerische Haftung bei Durchführung der Versorgung über einen externen Versorgungsträger
LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2023 - Aktenzeichen 15 Sa 125/22 B
DRsp Nr. 2023/7093
Einstandspflicht des Arbeitgebers für zugesagte Versorgungsleistungen bei Leistungsverweigerungsrecht des externen VersorgungsträgersGeltung der langen Verjährungsfrist des § 18a Satz 1 BetrAVG in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVGKeine Rücksichtnahmeverpflichtung des Versorgungsberechtigten bei Klage gegen den VersorgungsträgerBeginn der kurzen Verjährungsfrist des § 18a Satz 2 BetrAVGKeine gesamtschuldnerische Haftung bei Durchführung der Versorgung über einen externen Versorgungsträger
1. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers für zugesagte Versorgungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG besteht auch dann, wenn der mit der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung betraute externe Versorgungsträger die Versorgungsleistungen wegen Verjährung dauerhaft verweigern kann.2. Eine teleologische Reduktion der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ist in dem Fall, dass sich der externe Versorgungsträger auf die kurze Verjährungsfrist des § 14VVG berufen kann nicht geboten, da dann die lange Verjährungsfrist des § 18aBetrAVG leer liefe.3. Durch die Erhebung einer Klage gegen den externen Versorgungsträger nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 14VVG verletzt der Versorgungsberechtigten keine gegenüber dem versorgungspflichtigen Arbeitgeber bestehende vertragliche Rücksichtnahmepflicht.
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