LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2023
15 Sa 125/22 B
Normen:
BetrAVG § 18a; VVG § 14; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 389;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 123/21

Einstandspflicht des Arbeitgebers für zugesagte Versorgungsleistungen bei Leistungsverweigerungsrecht des externen VersorgungsträgersGeltung der langen Verjährungsfrist des § 18a Satz 1 BetrAVG in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVGKeine Rücksichtnahmeverpflichtung des Versorgungsberechtigten bei Klage gegen den VersorgungsträgerBeginn der kurzen Verjährungsfrist des § 18a Satz 2 BetrAVGKeine gesamtschuldnerische Haftung bei Durchführung der Versorgung über einen externen Versorgungsträger

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2023 - Aktenzeichen 15 Sa 125/22 B

DRsp Nr. 2023/7093

Einstandspflicht des Arbeitgebers für zugesagte Versorgungsleistungen bei Leistungsverweigerungsrecht des externen Versorgungsträgers Geltung der langen Verjährungsfrist des § 18a Satz 1 BetrAVG in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG Keine Rücksichtnahmeverpflichtung des Versorgungsberechtigten bei Klage gegen den Versorgungsträger Beginn der kurzen Verjährungsfrist des § 18a Satz 2 BetrAVG Keine gesamtschuldnerische Haftung bei Durchführung der Versorgung über einen externen Versorgungsträger

1. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers für zugesagte Versorgungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG besteht auch dann, wenn der mit der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung betraute externe Versorgungsträger die Versorgungsleistungen wegen Verjährung dauerhaft verweigern kann. 2. Eine teleologische Reduktion der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ist in dem Fall, dass sich der externe Versorgungsträger auf die kurze Verjährungsfrist des § 14 VVG berufen kann nicht geboten, da dann die lange Verjährungsfrist des § 18a BetrAVG leer liefe. 3. Durch die Erhebung einer Klage gegen den externen Versorgungsträger nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 14 VVG verletzt der Versorgungsberechtigten keine gegenüber dem versorgungspflichtigen Arbeitgeber bestehende vertragliche Rücksichtnahmepflicht.