LAG Nürnberg - Urteil vom 10.03.2023
8 Sa 340/22
Normen:
BGB § 134; BGB § 138; BGB § 242;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 12019
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 125/21

Maßregelungsverbot des § 612a BGBKeine Anwendung des § 612a BGB für den Fall der ArbeitsunfähigkeitTreu und Glauben als zivilrechtliche Generalklausel

LAG Nürnberg, Urteil vom 10.03.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 340/22

DRsp Nr. 2023/7122

Maßregelungsverbot des § 612a BGB Keine Anwendung des § 612a BGB für den Fall der Arbeitsunfähigkeit Treu und Glauben als zivilrechtliche Generalklausel

Die ordentliche Kündigung in einem Kleinbetrieb anlässlich einer Krankmeldung stellt für sich genommen keine nach § 612 a BGB verbotene Maßregelung dar.

1. Nach § 612a BGB darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Sinn der Regelung ist es, den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei einer Entscheidung darüber zu schützen, ob er ein Recht ausüben will oder nicht. Diese Entscheidung soll er ohne Furcht vor wirtschaftlichen Repressalien des Arbeitgebers treffen können. 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des in § 612a BGB verankerten Maßregelungsverbots liegen nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt. Denn er macht mit dem "Kranksein" kein Recht geltend, sondern ist wegen der infolge der Krankheit bestehenden Arbeitsunfähigkeit außerstande, seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.