ArbG Nürnberg, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 125/21
Maßregelungsverbot des § 612a BGBKeine Anwendung des § 612a BGB für den Fall der ArbeitsunfähigkeitTreu und Glauben als zivilrechtliche Generalklausel
LAG Nürnberg, Urteil vom 10.03.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 340/22
DRsp Nr. 2023/7122
Maßregelungsverbot des § 612aBGBKeine Anwendung des § 612aBGB für den Fall der ArbeitsunfähigkeitTreu und Glauben als zivilrechtliche Generalklausel
Die ordentliche Kündigung in einem Kleinbetrieb anlässlich einer Krankmeldung stellt für sich genommen keine nach § 612 aBGB verbotene Maßregelung dar.
1. Nach § 612aBGB darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Sinn der Regelung ist es, den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei einer Entscheidung darüber zu schützen, ob er ein Recht ausüben will oder nicht. Diese Entscheidung soll er ohne Furcht vor wirtschaftlichen Repressalien des Arbeitgebers treffen können.2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des in § 612aBGB verankerten Maßregelungsverbots liegen nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt. Denn er macht mit dem "Kranksein" kein Recht geltend, sondern ist wegen der infolge der Krankheit bestehenden Arbeitsunfähigkeit außerstande, seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
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