Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25. April 2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Schmerzensgeldansprüche.
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2010 als Krankenschwester in der unfallchirurgischen Abteilung des Klinikums A-Stadt beschäftigt. Der Beklagte ist dort seit Juli 2014 als Oberarzt tätig und arbeitete seitdem mit der Klägerin zusammen. In der unfallchirurgischen Ambulanz sind vier Oberärzte beschäftigt, welche sich in einem Vier-Wochen-Rhythmus abwechseln. Chefarzt der Abteilung ist Herr Dr. P..
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