LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.09.2020
2 Sa 309/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 559/18

Kein Schmerzensgeld wegen Mobbing durch Vorgesetzten bei bloßem MissfallenDarlegungs- und Beweislast des Klägers für Mobbing-TatbeständeMobbing an sich keine eigene AnspruchsgrundlagePersönlichkeitsrecht als Anspruchsgrundlage für MobbingKeine Beweisaufnahme ohne substantiierten Klagevortrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 309/19

DRsp Nr. 2021/3898

Kein Schmerzensgeld wegen Mobbing durch Vorgesetzten bei bloßem Missfallen Darlegungs- und Beweislast des Klägers für Mobbing-Tatbestände Mobbing an sich keine eigene Anspruchsgrundlage Persönlichkeitsrecht als Anspruchsgrundlage für Mobbing Keine Beweisaufnahme ohne substantiierten Klagevortrag

Der Hinweis auf ständige Herabwürdigungen ohne konkrete Sachverhaltsdarstellung, pauschale Äußerungen oder bloße Meinungsverschiedenheiten reichen für Anspruch auf Schmerzensgeld nicht aus.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25. April 2019 - 11 Ca 559/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schmerzensgeldansprüche.

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2010 als Krankenschwester in der unfallchirurgischen Abteilung des Klinikums A-Stadt beschäftigt. Der Beklagte ist dort seit Juli 2014 als Oberarzt tätig und arbeitete seitdem mit der Klägerin zusammen. In der unfallchirurgischen Ambulanz sind vier Oberärzte beschäftigt, welche sich in einem Vier-Wochen-Rhythmus abwechseln. Chefarzt der Abteilung ist Herr Dr. P..