ArbG Erfurt, vom 02.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2264/18
Feststellungsinteresse bei einer EingruppierungsklageEntsprechende Tätigkeit i.S.d. Entgeltgruppen 13 und 14 EntgO (Anl. A zum TV-L)Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen i.S.d. Entgeltgruppen 13 und 14 EntgO (Anl. A zum TV-L)
LAG Thüringen, Urteil vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 24/22
DRsp Nr. 2023/6994
Feststellungsinteresse bei einer Eingruppierungsklage"Entsprechende Tätigkeit" i.S.d. Entgeltgruppen 13 und 14 EntgO (Anl. A zum TV-L)"Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" i.S.d. Entgeltgruppen 13 und 14 EntgO (Anl. A zum TV-L)
1. Bei einer Eingruppierungsklage kann das Feststellungsinteresse nur bejaht werden, wenn neben der angestrebten Entgeltgruppe auch die Stufenzuordnung bestimmt und eingeklagt wird. Ohne die Stufenzuordnung kann der Rechtsstreit zugunsten des Klägers insgesamt jedenfalls dann nicht beseitigt werden, wenn der Beklagte sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufungsinstanz die mangelnde Bestimmtheit des Antrages gerügt und die Stufenzuordnung nicht unstreitig gestellt hat.2. Eine "entsprechende Tätigkeit" erfordert nicht nur ein Urteilsvermögen, einen Bildungsstand und ein Allgemeinwissen eines gleich in welchem besonderen oder allgemeinen Fachgebiet ausgebildeten Akademikers, wenn die auszuübende Tätigkeit einen so genannten "akademischen Zuschnitt" aufweist, also die Fähigkeiten erfordert, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln.
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