LAG Thüringen - Urteil vom 04.02.2021
2 Sa 175/19
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 -8; BGB § 242;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 7
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 16/19

Wertungsmaßstab für weitere Sachgründe im Licht des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfGDiskriminierungsverbot bei befristeten ArbeitsverhältnissenInstitutioneller Rechtsmissbrauch bei befristeten Arbeitsverhältnissen

LAG Thüringen, Urteil vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 175/19

DRsp Nr. 2021/6961

Wertungsmaßstab für weitere Sachgründe im Licht des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG Diskriminierungsverbot bei befristeten Arbeitsverhältnissen Institutioneller Rechtsmissbrauch bei befristeten Arbeitsverhältnissen

1. Die Aufzählung der Sachgründe für wirksame Befristungen in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist nicht abschließend. Weitere Sachgründe sind möglich, wenn sie den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen. Die beabsichtigte Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden ist ein solcher weiterer legitimer Sachgrund für eine Befristung. 2. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Kündigung die unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz anzubieten. Darin liegt keine ungerechtfertigte Diskriminierung i.S.v. § 4 Abs. 2 TzBfG eines befristet auf diesen Platz übernommenen Auszubildenden oder Arbeitnehmers. 3. Ein institutioneller Rechtsmissbrauch bei Befristungen kann vorliegen, wenn die Gesamtdauer unverhältnismäßig lang ist oder ungewöhnlich viele Befristungen vereinbart wurden. Eine Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses von vier Jahren und vier Monaten mit acht Anschlussbefristungen stellt noch keinen institutionellen Rechtsmissbrauch dar.