LAG Thüringen - Urteil vom 25.01.2022
1 Sa 269/20
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 22; GewO § 109; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 628 Abs. 2; BGB § 630; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 881/19

Mobbing im ArbeitsrechtDarlegungs- und Beweislast für MobbingKeine Beweiserleichterung für Mobbing nach § 22 AGGSchadensersatzanspruch wegen Verlusts des Arbeitsplatzes

LAG Thüringen, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 269/20

DRsp Nr. 2022/4912

Mobbing im Arbeitsrecht Darlegungs- und Beweislast für Mobbing Keine Beweiserleichterung für Mobbing nach § 22 AGG Schadensersatzanspruch wegen Verlusts des Arbeitsplatzes

1. Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen können die Würde des Arbeitnehmers verletzen und einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auslösen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Systematik und Zielsetzung der Mobbing-Handlungen bezwecken und bewirken, dass ein von Beleidigungen oder Erniedrigungen gekennzeichnetes Arbeitsumfeld geschaffen wird. 2. Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Er muss im Rechtsstreit die einzelnen Handlungen oder Maßnahmen, aus denen er die angebliche Pflichtverletzung herleitet, konkret unter Angabe von Zeit und Ort bezeichnen und gegebenenfalls mit den Beweisarten der ZPO untermauern. 3. § 22 AGG bietet für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG keine Erleichterung in der Darlegungs- oder Beweislast. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 AGG greift diese Vorschrift ausschließlich dann, wenn eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes im Raum steht.