ArbG Nordhausen, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 881/19
Mobbing im ArbeitsrechtDarlegungs- und Beweislast für MobbingKeine Beweiserleichterung für Mobbing nach § 22 AGGSchadensersatzanspruch wegen Verlusts des Arbeitsplatzes
LAG Thüringen, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 269/20
DRsp Nr. 2022/4912
Mobbing im ArbeitsrechtDarlegungs- und Beweislast für MobbingKeine Beweiserleichterung für Mobbing nach § 22AGGSchadensersatzanspruch wegen Verlusts des Arbeitsplatzes
1. Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen können die Würde des Arbeitnehmers verletzen und einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auslösen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Systematik und Zielsetzung der Mobbing-Handlungen bezwecken und bewirken, dass ein von Beleidigungen oder Erniedrigungen gekennzeichnetes Arbeitsumfeld geschaffen wird.2. Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Er muss im Rechtsstreit die einzelnen Handlungen oder Maßnahmen, aus denen er die angebliche Pflichtverletzung herleitet, konkret unter Angabe von Zeit und Ort bezeichnen und gegebenenfalls mit den Beweisarten der ZPO untermauern.3. § 22AGG bietet für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1GG keine Erleichterung in der Darlegungs- oder Beweislast. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22AGG greift diese Vorschrift ausschließlich dann, wenn eine Benachteiligung wegen eines in § 1AGG genannten Grundes im Raum steht.
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