VG Stuttgart - Urteil vom 12.01.2023
4 K 4335/22
Normen:
StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StAG § 8 Abs. 1; StAG § 8 Abs. 2; SGB II § 10 Abs. 1 Nr. 3;

Lebensunterhalt, Existenzmittel, Einkommen, Verbindlichkeiten, Nachhaltigkeit, Prognose, Regelbedarf, Bedarfsgemeinschaft, Vertretenmüssen, Bekenntniserklärung

VG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 4 K 4335/22

DRsp Nr. 2023/1544

Lebensunterhalt, Existenzmittel, Einkommen, Verbindlichkeiten, Nachhaltigkeit, Prognose, Regelbedarf, Bedarfsgemeinschaft, Vertretenmüssen, Bekenntniserklärung

1. Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. 2. Der Lebensunterhalt des Einbürgerungsbewerbers ist dann nicht gesichert, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglied er ist, nicht durch eigene Mittel bestritten werden kann. 3. Ist der nach den Regelungen des SGB II/SGB XII bestehende Bedarf nicht vollständig gedeckt, ist zu prüfen, ob die verbleibende Einkommenslücke durch unschädliche Sozialleistungen geschlossen werden kann. Die Herkunft der Mittel kann allerdings bei der Frage der Nachhaltigkeit/Prognose relevant sein. 4. Zweifel daran, dass der Einbürgerungsbewerber die fehlende Unterhaltssicherung nicht zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.