LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.12.2018
L 18 AS 2341/16
Normen:
SGB II i.d.F .v. 24.12.2003 § 40 Abs. 1 Nr. 1; SGB II i.d.F. v. 24.12.2003 § 40 Abs. 2; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 1949/15

Leistungen der Grundsicherung für ArbeitsloseBezug einer Rente aus der gesetzlichen UnfallversicherungJahresfrist für eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen L 18 AS 2341/16

DRsp Nr. 2019/16601

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Jahresfrist für eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit

Die Jahresfrist in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eine nicht verlängerbare oder aufhebbare Ausschlussfrist, die weder unterbrochen noch entsprechend den Vorschriften des BGB gehemmt werden kann und sie hat abschließenden Charakter.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. August 2016 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II i.d.F .v. 24.12.2003 § 40 Abs. 1 Nr. 1; SGB II i.d.F. v. 24.12.2003 § 40 Abs. 2; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2005 und eine entsprechende Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von noch 1.322,46 EUR.