Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. August 2016 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wehrt sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2005 und eine entsprechende Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von noch 1.322,46 EUR.
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