BSG - Beschluss vom 28.12.2017
B 14 AS 94/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1045/17
SG Düsseldorf, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 4050/14

Leistungen der GrundsicherungÜbernahme weiterer Stromkosten für einen HeizradiatorGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageFortbildung des Rechts durch die angestrebte Revisionsentscheidung

BSG, Beschluss vom 28.12.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 94/17 BH

DRsp Nr. 2018/2789

Leistungen der Grundsicherung Übernahme weiterer Stromkosten für einen Heizradiator Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Fortbildung des Rechts durch die angestrebte Revisionsentscheidung

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2017 - L 12 AS 1045/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: