BSG - Beschluss vom 12.12.2017
B 3 KR 33/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 157/16
SG Speyer, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 93/14

Leistungen der häuslichen KrankenpflegeDivergenzrügeBegriff der AbweichungNichtübereinstimmen tragender abstrakter RechtssätzeGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 33/17 B

DRsp Nr. 2018/2199

Leistungen der häuslichen Krankenpflege Divergenzrüge Begriff der Abweichung Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze Genügen der Darlegungspflicht

1. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. 2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 3. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 4. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.