LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.12.2017
L 3 AS 198/13
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 23.10.2013

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB IIAngemessenheit von Unterkunftskosten als unbestimmter RechtsbegriffPrüfungsschritte im Rahmen der Produkttheorie

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.2017 - Aktenzeichen L 3 AS 198/13

DRsp Nr. 2018/18177

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II Angemessenheit von Unterkunftskosten als unbestimmter Rechtsbegriff Prüfungsschritte im Rahmen der Produkttheorie

1. Bei der Angemessenheit von Unterkunftskosten handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.2. Die Püfung der Angemessenheit hat unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in mehreren Stufen zu erfolgen und zunächst sind die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum festzulegen. 3. Der Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards, der nach Maßgabe der Produkttheorie mit der angemessenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren ist, liefert das Ergebnis der regional angemessenen Miete.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. Oktober 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der bei der Berechnung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2013.