Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. Oktober 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der bei der Berechnung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2013.
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