LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.12.2017
L 13 VG 23/17
Normen:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 VG 48/15

Leistungen nach dem OEGZurückverweisung wegen eines VerfahrensmangelsVerletzung des Untersuchungsgrundsatzes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen L 13 VG 23/17

DRsp Nr. 2018/2086

Leistungen nach dem OEG Zurückverweisung wegen eines Verfahrensmangels Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG, ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift oder aber ein Mangel der Entscheidung selbst. 2. Das angefochtene Urteil verstößt gegen die zwingende Verfahrensvorschrift des § 103 SGG, wenn sich das SG - auch ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung - zu weiterer Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. 3. Der in § 103 SGG normierte Untersuchungsgrundsatz ist verletzt, wenn das Tatsachengericht Ermittlungen unterlässt, die es von seiner Rechtsauffassung ausgehend hätte anstellen müssen. 4. Hierbei ist von sämtlichen Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.10.2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ermittlung und Entscheidung an das Sozialgericht Köln zurückverweisen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht Köln vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 103;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für eine behauptete Schädigung am 27.06.2014.