LG Düsseldorf - Urteil vom 14.02.1990
23 S 392/89
Normen:
ARB § 14 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 19.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 47 C 779/88

LG Düsseldorf - Urteil vom 14.02.1990 (23 S 392/89) - DRsp Nr. 1999/8239

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 23 S 392/89

DRsp Nr. 1999/8239

Die Tatsache, daß in einer Abmahnung ein Verzicht auf ein Kündigungsrecht für die abgemahnten Verstöße zu sehen ist, beseitigt nicht die Wirkung dieser Abmahnung auf eine mögliche Kündigung für künftige Verstöße.

Normenkette:

ARB § 14 Abs. 3;

Tatbestand

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Vorbringen im zweiten Rechtszug rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.1988, wonach der Arbeitgeber im Falle einer Abmahnung konkludent auf ein Kündigungsrecht wegen der Gründe, die Gegenstand der Abmahnung waren, verzichtet. Auch dies vermag eine Änderung der der ständigen Rechtsprechung der Kammer entsprechenden Entscheidung nicht herbeizuführen. Die Tatsache, daß in einer solchen Abmahnung ein Verzicht auf ein Kündigungsrecht für die abgemahnten Verstöße zu sehen ist, beseitigt nämlich nicht die Wirkung dieser Abmahnung auf eine mögliche Kündigung für künftige Verstöße, was sich ebenfalls aus der angesprochenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ergibt.