Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24.06.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Feststellung des Ereignisses vom 18.12.2018 als Arbeitsunfall im Rahmen der Schülerunfallversicherung.
Der am 2003 geborene Kläger war zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses (Internats-)Schüler des Privaten Aufbaugymnasiums I1 GmbH, einem als Ersatzschule staatlich genehmigten Privatgymnasium für Jungen und Mädchen mit Sekundarstufe I und II und angeschlossenem Internat in freier Trägerschaft (Trägerin: E1 Group, s. S. 51 VerwA).
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