LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.08.2022
L 3 SB 417/22
Normen:
SGB X § 8; SGB X § 13 Abs. 7 S. 1; SGG § 56a S. 1-2; RDG § 3;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 2259/21

Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten als Verfahrensbevollmächtigter in einem auf die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) gerichteten VerwaltungsverfahrenKeine isolierte Anfechtung durch den Vertretenen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2022 - Aktenzeichen L 3 SB 417/22

DRsp Nr. 2022/13535

Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten als Verfahrensbevollmächtigter in einem auf die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) gerichteten Verwaltungsverfahren Keine isolierte Anfechtung durch den Vertretenen

Der Vertretene kann den eine Zurückweisung seines Bevollmächtigten aussprechenden Verwaltungsakt, der sich unmittelbar an den Bevollmächtigten richtet und damit nur von diesem selbst isoliert angefochten werden kann, nicht isoliert, also unabhängig von der Sachentscheidung, anfechten (so schon LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2020 - L 8 SB 3970/19, juris).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 12.01.2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB X § 8; SGB X § 13 Abs. 7 S. 1; SGG § 56a S. 1-2; RDG § 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Verfahrensbevollmächtigter in einem auf die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) gerichteten Verwaltungsverfahren streitig.