LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.04.2023
L 5 BA 1846/22
Normen:
SGB IV § 22 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2; GewO § 107 Abs. 2 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 4006/18

Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung in der SozialversicherungKeine Erhöhung eines Arbeitsentgeltanspruchs durch Erfüllung des Mindestlohnanspruchs als Sachzuwendung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen L 5 BA 1846/22

DRsp Nr. 2023/6856

Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung in der Sozialversicherung Keine Erhöhung eines Arbeitsentgeltanspruchs durch Erfüllung des Mindestlohnanspruchs als Sachzuwendung

Maßgebend für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist das dem Beschäftigten nach dem Entstehungsprinzip arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitsentgelt. Die Frage, ob der Arbeitsentgeltanspruch in Höhe des Mindestlohns durch eine Sachzuwendung wirksam erfüllt wurde oder nur durch eine Geldzahlung erfüllt werden kann, ist bei der Verbeitragung des Arbeitsentgelts unbeachtlich.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19.05.2022 aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 07.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2018 wird insoweit aufgehoben, als für den Beigeladenen zu 1) Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträge erhoben werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 2.744,80 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 22 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2; GewO § Abs. S. 5;