LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.04.2023
L 6 VG 1261/22
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; OEG § 10 S. 2; OEG § 10a Abs. 1 S. 1-2; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; BVG § 30 Abs. 1 S. 2; BVG § 31 Abs. 1; KOVVfG § 15 S. 1; BGB § 267; StGB § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 28.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VG 2309/21

Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem OpferentschädigungsgesetzVersagung von Leistungen beim Vorliegen einer leichtfertigen Selbstgefährdung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen L 6 VG 1261/22

DRsp Nr. 2023/6857

Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Versagung von Leistungen beim Vorliegen einer leichtfertigen Selbstgefährdung

Leistungen nach dem OEG sind wegen einer leichtfertigen Selbstgefährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 OEG auch dann zu versagen, wenn zwar für ein Ansprechen der Täter aufgrund einer vorhergegangen Beleidigung ein rechtfertigender Grund besteht, die Täter aber in der Überzahl sind und deren Hemmschwelle aufgrund des Konsums von Alkohol und Drogen erkennbar herabgesetzt ist. In einer solchen Situation hat das Opfer polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. März 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; OEG § 10 S. 2; OEG § 10a Abs. 1 S. 1-2; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; BVG § 30 Abs. 1 S. 2; BVG § 31 Abs. 1; KOVVfG § 15 S. 1; BGB § 267; StGB § 32 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) i. V. m. dem ( - ), insbesondere eine Beschädigtengrundrente, aufgrund einer körperlichen Auseinandersetzungen mit einer Gruppe Jugendlicher am 30. April 2019.