LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2021
L 11 KR 1765/20
Normen:
SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB IV § 16 Abs. 1; SGB X §§ 45 ff.; SGB X § 48; EStG § 2 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 4189/18

Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an eine rückwirkende Beendigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 1765/20

DRsp Nr. 2021/8940

Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an eine rückwirkende Beendigung

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Familienversicherung in der Vergangenheit bestand oder nicht, ist zwischen den materiellen Voraussetzungen der Familienversicherung und der Berechtigung der Krankenkasse zur (rückwirkenden) Beendigung einer Familienversicherung zu unterscheiden (vgl BSG vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R = SozR 3-2500 § 10 Nr 19). Für eine Prognoseentscheidung ist nur Raum, wenn es um die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung für Zeiträume geht, in denen nachweislich die materiellen Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht bestanden haben, weil tatsächlich ein höheres Einkommen erzielt wurde. (Der Senat hat die Revision zugelassen)

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.04.2020 werden zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB IV § 16 Abs. 1; SGB X §§ 45 ff.; SGB X § 48; EStG § 2 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand