Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29.08.2019 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2018 verurteilt, der Klägerin Leistungen der stationären Krankenhausbehandlung zur Durchführung einer Liposuktionsbehandlung des Lipödems im Bereich der Oberschenkel zu gewähren.
Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen.
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