LSG Hamburg - Beschluss vom 27.04.2023
L 4 AS 97/23 B PKH D
Normen:
SGB II § 27 Abs. 3; SGB II § 42a Abs. 2; SGB II § 42a Abs. 4 S. 2; SGB II § 42a Abs. 5 S. 2; SGG § 73a; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 06.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 998/21

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung

LSG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 97/23 B PKH D

DRsp Nr. 2023/6999

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint – hier verneint für einen Rechtsstreit um die Tilgung während eines Studiums darlehensweise gewährter Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II.

Tenor

Die Beschwerde gegen die mit Beschluss vom 6. Februar 2023 erfolgte Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 27 Abs. 3; SGB II § 42a Abs. 2; SGB II § 42a Abs. 4 S. 2; SGB II § 42a Abs. 5 S. 2; SGG § 73a; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die am 3. März 2023 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Februar 2023 ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SozialgerichtsgesetzSGG). Sie ist aber unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 22 AS 998/21 abgelehnt hat.