Die Beschwerde gegen die mit Beschluss vom 6. Februar 2023 erfolgte Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die am 3. März 2023 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Februar 2023 ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Sie ist aber unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S
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