LSG Hamburg - Urteil vom 19.04.2023
L 2 U 31/19
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 3; BKVO Nr. 4301; BKVO Nr. 4302;

Keine Anerkennung der Berufskrankheiten nach den Nr. 4301 - durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie) - und 4302 - durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen - in der gesetzlichen UnfallversicherungFehlen einer Krankheit

LSG Hamburg, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen L 2 U 31/19

DRsp Nr. 2023/7113

Keine Anerkennung der Berufskrankheiten nach den Nr. 4301 – durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie) – und 4302 – durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen – in der gesetzlichen Unfallversicherung Fehlen einer Krankheit

Für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit ist erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) sowie dass eine Krankheit vorliegt – hier verneint beim Fehlen einer obstruktiven Atemwegserkrankung.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 3; BKVO Nr. 4301; BKVO Nr. 4302;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 4301 (Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie)) und 4302 (Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).