LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.03.2023
L 5 U 47/18
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2; BKV Anl. 1 Nr. 2108; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 9 Abs. 2a; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 25/15

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 durch die gesetzliche UnfallversicherungBandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule als BerufskrankheitVoraussetzungen für das Vorliegen der BK Nr. 2108Hinreichende berufliche Exposition bezüglich der BK Nr. 2108 gemäß dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.03.2023 - Aktenzeichen L 5 U 47/18

DRsp Nr. 2023/7001

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 durch die gesetzliche Unfallversicherung Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit Voraussetzungen für das Vorliegen der BK Nr. 2108 Hinreichende berufliche Exposition bezüglich der BK Nr. 2108 gemäß dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell

Eine Listen-Berufskrankheit kann nur dann festgestellt werden, wenn die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit durch den Antragsteller zu Einwirkungen auf seinen Körper geführt und diese eine Krankheit verursacht haben. Bezüglich aller vorgenannter Kriterien ist durch den Versicherten jeweils der Vollbeweis zu führen. Hinsichtlich der Ursachenzusammenhänge zwischen den einzelnen Kriterien genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit (Theorie der wesentlichen Bedingung).

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 17. September 2018 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2; BKV Anl. 1 Nr. 2108; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 9 Abs. 2a; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand