LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.02.2023
L 2 AL 29/19
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 76/18

LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.02.2023 (L 2 AL 29/19) - DRsp Nr. 2023/5733

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen L 2 AL 29/19

DRsp Nr. 2023/5733

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 26. August 2019 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Dem Kläger wird aus den Gerichtskosten ein Betrag in Höhe von 500,00 € aufgelegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Anschluss an die während des laufenden Rechtsstreits erfolgreich abgeschlossene Umschulung zum Sozialassistenten (Maßnahme- und Fahrtkosten in Höhe von ca. 16.000,00 € wurden durch die Beklagte übernommen) eine weitere Umschulung zum staatlich geprüften Erzieher.